Allgemeine Geschäftsbedingungen

Trocknungstechnik Friedrich GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB

Die Firma Trocknungstechnik Friedrich GmbH (nachfolgend „TTF GmbH“) weist den Auftraggeber in ihrem Vertragsangebot auf die Geltung der AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden die AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Verbraucher und Unternehmer. AGB des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die TTF GmbH hat deren Geltung anstelle dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsangebote

Das Vertragsangebot der TTF GmbH ist bis Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind. Mit der Abgabe des Vertragsangebots ist bei Sanierungsleistungen nicht die Herstellung des Neuwertzustandes, sondern die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes verbunden. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadensobjekts ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Ausführungsfristen

Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber und der TTF GmbH vereinbart worden sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von der Firma TTF GmbH zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen die TTF GmbH während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist. Stehen Sanierungs-, insbesondere Trocknungsgeräte, infolge eines Umstandes still, den die TTF GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten.

§ 4 Abnahme

Verlangt die TTF GmbH nach der Fertigstellung, ggfls. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertiggestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von der TTF GmbH gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Aufraggeber das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Dienstleistung in Gebrauch nimmt. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen der TTF GmbH in sich abgeschlossenen Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

§ 5 Mängelansprüche des Auftraggebers

Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Auftraggeber gegenüber der TTF GmbH die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Mängelansprüche entfallen dann, wenn die TTF GmbH für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und TTF GmbH deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit TTF GmbH für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss und TTF GmbH deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat.

§ 6 Haftung

Die Verschuldenshaftung der TTF GmbH ist für Schäden, die die TTF GmbH bei Ausführung der vertraglichen Leistungen verursacht hat, auf den Bruttowert der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Liefert die TTF GmbH Bau- oder Ersatzteile oder sonstige Stoffe, so bleibt der Eigentum der TTF GmbH an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund zwischen der TTF GmbH und dem Auftraggeber erwachsenden Forderungen vorbehalten.

§ 8 Sicherheitsvorschriften

Der Auftraggeber hat die TTF GmbH über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und –vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die TTF GmbH verursacht sind, haftet die TTF GmbH nicht.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind der TTF GmbH vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber die TTF GmbH in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts. Der Auftraggeber benennt der TTF GmbH vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschließlich etwaiger Messprotokolle sowie die Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der TTF GmbH schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen der TTF GmbH für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 6 aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter der TTF GmbH zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt der TTF GmbH auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter der TTF GmbH zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.

§ 10 Abtretung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen der TTF GmbH, die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die die TTF GmbH für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TTF GmbH abtreten.

§ 11 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich immer, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die TTF GmbH kann vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile der beauftragten Leistung Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber der TTF GmbH erheben. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen der TTF GmbH ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die TTF GmbH berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.

§ 12 Transport und Versicherung

Ist eine Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes erforderlich, so erfolgt ein Transport durch die TTF GmbH oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweisen oder die TTF GmbH mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt. Für Transportschäden haftet die TTF GmbH nur im Rahmen und bis zur Höhe der Transportversicherung.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO - für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung ist Großhansdorf. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

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